Wir wünschen Ihnen Glück zu Ihrem Entschluss, Ihren Lebensweg gemeinsam zu gehen. Denken Sie daran, dass Sie rechtzeitig mit dem Pfarrer Kontakt aufnehmen, der die Trauung durchführen soll, denn sonst dürfen Sie kirchlich nicht heiraten.
Sollten Sie nicht in unserer Gemeinde heiraten, erhalten Sie von uns eine Trauüberweisung an den trauenden Priester. Das Brautpaar muss Taufbescheinigungen der beiden Pfarreien vorlegen, in denen die Brautleute getauft wurden. Übrigens: Die Bescheinigungen dürfen nicht älter als sechs Monate sein.
In Deutschland muss vor der kirchlichen Hochzeit eine standesamtliche Eheschließungsbescheinigung vorgelegt werden, soweit nicht, wie seit 1. Januar 2009 möglich, ausnahmsweise eine rein kirchliche Trauung beim Bischöflichen Ordinariat beantragt wird.
Vor der Trauung ist ein Ehevorbereitungsgespräch (sinnvollerweise mit dem trauenden Priester) vorgeschrieben, über das ein Ehevorbereitungsprotokoll angefertigt wird.
In der römisch-katholischen Kirche ist für Ehen mit einem orthodoxen Partner oder mit einem Nichtchristen zusätzlich eine Genehmigung des zuständigen Bischofs vorgeschrieben.
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Sakramentale Eheschließung
Die Ehe zwischen zwei getauften Christen gehört nach unserer Lehre zu den sieben Sakramenten. Der Ehebund wird, abgesehen von Sonderfällen, im Rahmen einer liturgischen Feier geschlossen. Die Feier der Trauung findet in der Regel innerhalb der so genannten Brautmesse statt, sie kann aber auch nur mit einem Wortgottesdienst begangen werden.
Das Ehesakrament selbst wird dabei aber nicht etwa von dem anwesenden Zelebranten (Priester oder Diakon) gespendet, sondern die Brautleute selbst spenden sich das Sakrament gegenseitig. Es kommt somit ein Willensakt zustande in dem sich Mann und Frau in einem unwiderruflichen Bund gegenseitig schenken und annehmen.
Neben dem Eheversprechen (Jawort) als Ausdruck des Ehewillens ist nach katholischem Verständnis für das endgültige Zustandekommen einer sakramentalen Ehe auch der körperliche Vollzug (Geschlechtsverkehr) erforderlich. :) Die gültig geschlossene Ehe (matrimonium ratum) wird erst durch den (zumindest einmaligen) sexuellen Akt vollzogen (consummatum) und damit unauflösbar; vorher hat sie zwar bereits sakramentalen Charakter, doch ist eine Auflösung durch päpstlichen Hoheitsakt noch möglich.
Eheleute, die in einer gültig geschlossenen und vollzogenen sakramentalen Ehe miteinander verbunden sind, können sich zwar wieder trennen („Trennung von Tisch und Bett“), eine regelrechte Scheidung (Auflösung des Ehebandes) ist aber nach kirchlichem Verständnis nicht möglich. Eine kirchliche Wiederverheiratung bürgerlich Geschiedener ist demzufolge grundsätzlich ausgeschlossen. Ein zweites Mal kirchlich heiraten kann nur der, dessen frühere Ehe nicht mehr besteht (Tod des Partners) oder von Anfang an ungültig war („Ehenichtigkeit“).
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